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Allgemeine Geschäftsbedingungen BSH GmbH (BSH)

I. Generelle Geltung dieser AGB und Auftragsgrundlage

(1) Für alle Leistungen der BSH sind aus­schließlich diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen maß­gebend. Anders­lautende Geschäfts­bedingungen sind für die BSH nicht verbindlich, auch wenn die BSH deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BSH gelten außerdem für alle künftigen Geschäfte der Parteien aus der Beauftragung der BSH durch den Auftrag­geber oder seines Rechts­nachfolgers, auch wenn dies im Einzelfall nicht mehr gesondert vereinbart werden sollte.

(2) Grundlage des Auftrags sind die in der Auftrags­bestätigung genannten Bedingungen sowie das Regelwerk des Fachverbandes Betonbohren und Sägen e.V. (einzusehen unter www.fachverband-bohren-saegen.de/xconfig/upload/files/download/regelwerk.pdf) in seiner jeweils neuesten Fassung. Diese bestätigt mündliche und/oder schriftliche bisherige Abreden. Der Auftrag­geber hat die Auftrags­bestätigung sorgfältig zu prüfen und ggf. unverzüglich, spätestens am dritten Werktag nach ihrem Zugang, schriftlich zu wider­sprechen, falls seiner Meinung nach mündliche und/oder bisherige Absprachen in der Auftrags­bestätigung nicht zutreffend wieder­gegeben worden sind.

(3) Angaben in Schaubildern oder Zeichnungen sowie in sonstigen Beschrei­bungen sind nur verbindlich, wenn BSH diese ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

(4) Änderungen des Auftrags, Zusatz­bestellungen und Sonder­wünsche dürfen vom Auftrag­geber nur beim zuständigen Bauleiter oder bei der von BSH benannten zuständigen Person in Auftrag gegeben werden. Gibt der Auftrag­geber solche Arbeiten in Auftrag, hat der Auftrag­geber immer mit Mehrkosten zu rechnen. Anders­lautende Informationen unzu­ständiger Personen sind unbeachtlich. BSH ist berechtigt, in der Auftrags­bestätigung nicht gesondert aufgeführte Vor- Nach- und Neben­leistungen auszuführen, ohne deren Erledigung die beauftragten Arbeiten nicht zweckmäßig oder nicht zügig durchgeführt werden können. Sofern für solche Arbeiten nach Satz 1 und 3 keine Vergütung vereinbart ist, hat der Auftrag­geber die Vergütung nach der jeweils gültigen Preis­liste der BSH, hilfsweise die übliche Vergütung zu bezahlen.

(5) Kündigt der Auftrag­geber den Auftrag oder tritt er vom Auftrag zurück, ohne dass ihm ein gesetzliches oder vertragliches Kündigungs- oder Rücktritts­recht zusteht, so kann BSH die erbrachten und nichterbrachten Leistungen nach dem Gesetz abrechnen oder nach Wahl von BSH eine pauschale Abgeltung in Höhe von 10% der Netto­auftrags­summe verlangen. Dem Auftrag­geber steht der Nachweis offen, dass der gesetzliche Anspruch der BSH niedriger wäre. In diesem Fall ist dieser Betrag zu bezahlen.

(6) Der Auftrag­geber haftet dafür, dass alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen öffentlichen oder privaten Einwilligungen und Genehmigungen vorliegen. Zusätzlich Kabel- und Leistungs­frei­schaltungen, Statikfreigabe sowie sämtliche Sicherungs- und Absperr­maßnahmen. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, BSH von allen etwaigen dies­bezüg­lichen Inanspruch­nahmen Dritter und Kosten freizustellen.

(7) Der Auftrag­geber steht dafür ein, dass die Baustelle nicht mit verbotenen, gesundheits­gefährdenden, schädlichen oder gefährlichen Stoffen (z.B. Asbest, Öle, Chemikalien, gesundheitsgefährdende Beschichtungen, Gase oder Dämpfe, biologischen oder nuklearen Stoffe) belastet ist. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, unverzüglich BSH darauf hinzuweisen, wenn ihm die Kontamination der Baustelle mit solchen Stoffen oder ein Verdacht der Konta­mination bekannt wird. Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass die Baustelle belastet ist, oder besteht der erhebliche Verdacht der Konta­mination, ist BSH berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen. Ferner hat BSH das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. BSH kann in diesem Fall die bisher erbrachten Leistungen abrechnen und, falls der Auftrag­geber die Konta­mination pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat, auch die nicht erbrachten Leistungen abzüglich des ersparten Aufwands. Darüber hinaus ist der Auftrag­geber verpflichtet, sämtliche Mehr­kosten und Schäden, einschließlich des erhöhten Aufwands zu tragen, die der BSH durch die Konta­mination entstanden sind.

(8) Fällt im Rahmen der Arbeiten Abbruch­material an, obliegt die Beseitigung allein dem Auftrag­geber, der insoweit alle Kosten trägt. Der Auftrag­geber hat Einrichtungen zur Beseitigung von Abbruchmaterial in ausreichendem und zumutbarem Maße bereitzustellen. Soll Abbruch­material von BSH beseitigt werden, ist hierfür eine gesonderte Beauf­tragung erforderlich, die erst wirksam wird, wenn BSH die Beauftragung zur Abfall­beseitigung schriftlich bestätigt oder das Ab­bruch­material beseitigt hat. Die konkludente Beauftragung zur Abfall­beseitigung ist ausgeschlossen. Der Auftrag­geber hat neben der Bezahlung der für die Abfall­beseitigung zu zahlenden Vergütung BSH von allen Kosten der Abfall­beseitigung freizustellen.

II. Arbeiten auf der Baustelle

(1) Der Auftrag­geber ist verpflichtet,
a) dafür zu sorgen, dass zur Baustelle ein Anfahrtsweg vorhanden ist, der eine unge­hinderte Zu- und Abfahrt ermöglicht sowie Parkmöglichkeiten schafft und vorhält.
b) die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherheit auf der Baustelle zu treffen.
c) die erforderlichen Strom- und Wasser­mengen einschließlich der Anschlüsse auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen (Wasser [5 bar], Strom [max. 50 m zur Entnahmestelle] CEE-Steckdose 32 Amp. träge abgesichert. mit FI Typ B (Bohrungen bis Ø 250 mm mit 230 V 16 Amp. abgesichert.).
d) dafür zu sorgen, dass eine zur Abgabe von rechtlichen und tatsächlichen Erklärungen (z.B. Abhilfe­maßnahmen, Festlegung von Aufmaß und Feststellung des Aufwands, Bohr- und Sägepunkte usw.) befugte Person auf der Baustelle vorhanden und erreichbar ist, andernfalls trägt der Auftrag­geber die Beweislast dafür, dass das von BSH erstellte Aufmaß bzw. berechnete Aufwand (z.B. Stundenaufwand) unzutreffend ist Die Erstellung des Aufmaßes und die Fest­stellung des Aufwands liegen im gemeinsamen Ver­antwortungs­bereich von BSH und dem Auftrag­geber.
e) die Kosten für Arbeitskräfte, Einsatzfahrzeuge und Geräte zu tragen, die durch Wartezeiten auf der Baustelle ohne Verschulden der BSH entstanden sind. Liegen eine oder mehrere der in Ziffer, a. bis d. genannten Voraus­setzungen nicht vor und leistet der Auftrag­geber nicht unverzüglich Abhilfe, ist BSH berechtigt aber nicht verpflichtet, auf Kosten des Auftrag­gebers geeignete Abhilfe­maßnahmen zu schaffen. Aus fehlenden oder unge­nügenden vom Auftrag­geber zu schaffenden Voraus­setzungen resultie­render Zeit­verlust oder Wartezeit oder erhöhter Aufwand, geht zu Lasten des Auftrag­gebers und wird von BSH zusätzlich zur Auftrags­leistung abgerechnet.

(2) Wird eine Arbeitshöhe von 2,50 m überschritten, ist vom Auftrag­geber ein Gerüst nach DIN 4420 bereitzustellen. Wird das Gerüst durch BSH gestellt, ist BSH berechtigt, die BSH entstandenen Kosten zuzüglich 15% der Nettokosten sowie den Arbeits­zeit­aufwand nach Stunden­sätzen der BSH zu berechnen.

(3) Bohrpunkte und Sägeschnitte werden vom Auftrag­geber eingemessen und angezeichnet bzw. in sonstiger Weise eindeutig angegeben. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, auf Leitungen oder sonstige Einrichtungen, Merkmale oder Besonder­heiten ausdrücklich und un­miss­verständ­lich hinzuweisen. Ansonsten darf BSH davon ausgehen, dass solche nicht vorliegen. Der Auftrag­geber haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass eine Leitung oder sonstige Einrichtungen, Merkmale oder Besonderheiten, auf die der Auftrag­geber nicht hingewiesen hat, angebohrt, angesägt oder in sonstiger Weise beschädigt werden. Der Auftrag­geber hat BSH von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

III. Abrechnung und Preise

(1) Sofern keine anders­lautende schriftliche oder schriftlich bestätigte Verein­barung getroffen worden ist, richten sich alle Leistungen nach den Preisen gemäß der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste von BSH. Alle Preise verstehen sich in EURO zzgl. Mehrwert­steuer in gesetzlicher Höhe.

(2) Abrechnungsgrundlage ist die Auftrags­bestätigung, das Aufmaß und die Rapporte oder sonstige Ab­rechnungs­grundlagen auf Nachweis oder nach Aufwand.

(3) Wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, sind die Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum, sonst 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist aber erst zulässig, wenn vorhergehende Rechnungen, die berechtigt und zur Zahlung fällig sind, vom Auftrag­geber vollständig bezahlt worden sind.

(4) Dauern die Leistungen von BSH länger als 10 Arbeitstage an, ist BSH berechtigt, an jedem 5. Arbeitstag Abschlagszahlungen wegen der bisher erbrachten Leistungen zu verlangen. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind von Abschlagszahlungen nicht und von der Schlussrechnung nur dann zulässig, wenn die Abschlagszahlungen pünktlich geleistet worden sind.

IV. Leistungsfristen und Termine

Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder bestätigt worden sind. Sie beginnen mit der vollständigen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und dem Vorliegen aller Aus­führungs­voraus­setzungen. Die Fristen und Termine verlängern sich um alle Zeiträume, in denen BSH aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen an der Erbringung der Leistung gehindert ist.

V. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Streik, Unwetter, Katastrophen, Unruhen) bewirken, dass Vertrags­fristen um die Dauer der Beein­trächtigung gehemmt sind. Wird die Leistung infolge höherer Gewalt unmöglich, wesent­lich erschwert oder mit einem wesent­lich größeren Aufwand verbunden, so können beide Vertrags­teile vom Vertrag zurück­treten. BSH ist in diesem Fall berechtigt, die erbrachten Leistungen abzu­rechnen. Weiter­gehende Ansprüche sind aus­geschlossen.

VI. Haftung und Schadensersatz

(1) Für Mängel und Schäden wegen der Lage der Bohr­punkte und Säge­stellen haftet BSH nur, wenn diese entgegen einer aus­drücklichen An­weisung des Auftrag­gebers falsch aus­geführt worden sind.

(2) In jedem Fall hat der Auftrag­geber BSH im gesetzlichen Umfang Gelegenheit zur Nach­besser­ung zu geben.

(3) Schadensersatzansprüche des Auftrag­gebers gegen BSH, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen mangel­hafter Leistung, aus positiver Vertrags­verletzung, Verschulden bei Vertrags­schluss oder unerlaubter Handlung oder Schäden, die nicht am Leistungs­gegen­stand entstanden sind (Folges­chäden) werden aus­ge­schlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesund­heit oder wenn BSH oder seine Erfüllungs­gehilfen wegen vor­sätz­lichem oder grob fahr­lässigem Ver­schulden den Schaden verursacht hat oder der Schaden auf der Ver­letzung einer wesent­lichen Vertrags­pflicht der BSH beruht.

VII. Sonstige Bedingungen, Gerichts­stand

(1) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden eine unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem erstrebten Zweck nahe kommt. Ansonsten gilt anstatt einer unwirksamen oder fehlenden Bestimmung die gesetzliche Regelung.

(2) Für den Vertrag und alle damit zusammen­hängenden Rechts­folgen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und soweit sie damit zusammen­hängen, ist, soweit der Auftrag­geber Kaufmann ist, der Sitz unseres Unternehmens. Die Parteien sind auch berechtigt, die jeweils andere Partei an deren allgemeinen Gerichtsstand oder am Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu verklagen.

Stand 1.1.2022