I. Generelle Geltung dieser AGB und Auftragsgrundlage
(1) Für alle Leistungen der BSH sind ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Anderslautende Geschäftsbedingungen sind für die BSH nicht verbindlich, auch wenn die BSH deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BSH gelten außerdem für alle künftigen Geschäfte der Parteien aus der Beauftragung der BSH durch den Auftraggeber oder seines Rechtsnachfolgers, auch wenn dies im Einzelfall nicht mehr gesondert vereinbart werden sollte.
(2) Grundlage des Auftrags sind die in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen sowie das Regelwerk des Fachverbandes Betonbohren und Sägen e.V. (einzusehen unter www.fachverband-bohren-saegen.de/
(3) Angaben in Schaubildern oder Zeichnungen sowie in sonstigen Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn BSH diese ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
(4) Änderungen des Auftrags, Zusatzbestellungen und Sonderwünsche dürfen vom Auftraggeber nur beim zuständigen Bauleiter oder bei der von BSH benannten zuständigen Person in Auftrag gegeben werden. Gibt der Auftraggeber solche Arbeiten in Auftrag, hat der Auftraggeber immer mit Mehrkosten zu rechnen. Anderslautende Informationen unzuständiger Personen sind unbeachtlich. BSH ist berechtigt, in der Auftragsbestätigung nicht gesondert aufgeführte Vor- Nach- und Nebenleistungen auszuführen, ohne deren Erledigung die beauftragten Arbeiten nicht zweckmäßig oder nicht zügig durchgeführt werden können. Sofern für solche Arbeiten nach Satz 1 und 3 keine Vergütung vereinbart ist, hat der Auftraggeber die Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste der BSH, hilfsweise die übliche Vergütung zu bezahlen.
(5) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag oder tritt er vom Auftrag zurück, ohne dass ihm ein gesetzliches oder vertragliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht, so kann BSH die erbrachten und nichterbrachten Leistungen nach dem Gesetz abrechnen oder nach Wahl von BSH eine pauschale Abgeltung in Höhe von 10% der Nettoauftragssumme verlangen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass der gesetzliche Anspruch der BSH niedriger wäre. In diesem Fall ist dieser Betrag zu bezahlen.
(6) Der Auftraggeber haftet dafür, dass alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen öffentlichen oder privaten Einwilligungen und Genehmigungen vorliegen. Zusätzlich Kabel- und Leistungsfreischaltungen, Statikfreigabe sowie sämtliche Sicherungs- und Absperrmaßnahmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, BSH von allen etwaigen diesbezüglichen Inanspruchnahmen Dritter und Kosten freizustellen.
(7) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Baustelle nicht mit verbotenen, gesundheitsgefährdenden, schädlichen oder gefährlichen Stoffen (z.B. Asbest, Öle, Chemikalien, gesundheitsgefährdende Beschichtungen, Gase oder Dämpfe, biologischen oder nuklearen Stoffe) belastet ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich BSH darauf hinzuweisen, wenn ihm die Kontamination der Baustelle mit solchen Stoffen oder ein Verdacht der Kontamination bekannt wird. Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass die Baustelle belastet ist, oder besteht der erhebliche Verdacht der Kontamination, ist BSH berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen. Ferner hat BSH das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. BSH kann in diesem Fall die bisher erbrachten Leistungen abrechnen und, falls der Auftraggeber die Kontamination pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat, auch die nicht erbrachten Leistungen abzüglich des ersparten Aufwands. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Mehrkosten und Schäden, einschließlich des erhöhten Aufwands zu tragen, die der BSH durch die Kontamination entstanden sind.
(8) Fällt im Rahmen der Arbeiten Abbruchmaterial an, obliegt die Beseitigung allein dem Auftraggeber, der insoweit alle Kosten trägt. Der Auftraggeber hat Einrichtungen zur Beseitigung von Abbruchmaterial in ausreichendem und zumutbarem Maße bereitzustellen. Soll Abbruchmaterial von BSH beseitigt werden, ist hierfür eine gesonderte Beauftragung erforderlich, die erst wirksam wird, wenn BSH die Beauftragung zur Abfallbeseitigung schriftlich bestätigt oder das Abbruchmaterial beseitigt hat. Die konkludente Beauftragung zur Abfallbeseitigung ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat neben der Bezahlung der für die Abfallbeseitigung zu zahlenden Vergütung BSH von allen Kosten der Abfallbeseitigung freizustellen.
II. Arbeiten auf der Baustelle
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet,
a) dafür zu sorgen, dass zur Baustelle ein Anfahrtsweg vorhanden ist, der eine ungehinderte Zu- und Abfahrt ermöglicht sowie Parkmöglichkeiten schafft und vorhält.
b) die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherheit auf der Baustelle zu treffen.
c) die erforderlichen Strom- und Wassermengen einschließlich der Anschlüsse auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen (Wasser [5 bar], Strom [max. 50 m zur Entnahmestelle] CEE-Steckdose 32 Amp. träge abgesichert. mit FI Typ B (Bohrungen bis Ø 250 mm mit 230 V 16 Amp. abgesichert.).
d) dafür zu sorgen, dass eine zur Abgabe von rechtlichen und tatsächlichen Erklärungen (z.B. Abhilfemaßnahmen, Festlegung von Aufmaß und Feststellung des Aufwands, Bohr- und Sägepunkte usw.) befugte Person auf der Baustelle vorhanden und erreichbar ist, andernfalls trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass das von BSH erstellte Aufmaß bzw. berechnete Aufwand (z.B. Stundenaufwand) unzutreffend ist Die Erstellung des Aufmaßes und die Feststellung des Aufwands liegen im gemeinsamen Verantwortungsbereich von BSH und dem Auftraggeber.
e) die Kosten für Arbeitskräfte, Einsatzfahrzeuge und Geräte zu tragen, die durch Wartezeiten auf der Baustelle ohne Verschulden der BSH entstanden sind. Liegen eine oder mehrere der in Ziffer, a. bis d. genannten Voraussetzungen nicht vor und leistet der Auftraggeber nicht unverzüglich Abhilfe, ist BSH berechtigt aber nicht verpflichtet, auf Kosten des Auftraggebers geeignete Abhilfemaßnahmen zu schaffen. Aus fehlenden oder ungenügenden vom Auftraggeber zu schaffenden Voraussetzungen resultierender Zeitverlust oder Wartezeit oder erhöhter Aufwand, geht zu Lasten des Auftraggebers und wird von BSH zusätzlich zur Auftragsleistung abgerechnet.